1. Geltungsbereich

Diese B2B-Reklamationsbedingungen gelten für Beanstandungen, Mängelrügen und Gewährleistungsprüfungen von Unternehmern, Werkstätten, Händlern, Wiederverkäufern und sonstigen gewerblichen Auftraggebern.

Sie gelten ergänzend zu den Online-Shop-AGB / Verkaufsbedingungen, den Werkstatt-AGB / Reparaturbedingungen sowie den B2B-Verkaufs- und Händlerbedingungen der SELMAN GmbH.

2. Anzeige der Beanstandung

Der Auftraggeber hat eine Beanstandung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Die Beanstandung muss nach Möglichkeit folgende Angaben enthalten:

3. Kein Weiterbetrieb bei möglicher Schadensausweitung

Das Fahrzeug bzw. Aggregat darf nach Auftreten eines möglichen Mangels nicht weiter betrieben werden, wenn dadurch eine Schadensausweitung drohen kann.

Schäden durch Weiterbetrieb trotz erkennbarer Warnsignale, ungewöhnlicher Geräusche, Ölverlust, Kühlwasserverlust, Überhitzung, Notlauf, Warnleuchten oder Fehlermeldungen sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

4. Prüfung und Nacherfüllung durch die SELMAN GmbH

Der Auftraggeber hat der SELMAN GmbH vor Beauftragung Dritter Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung am Betriebssitz der SELMAN GmbH in Remscheid zu geben, soweit dies im Einzelfall zumutbar ist und keine berechtigten Gründe entgegenstehen.

Eine Reklamation gilt nicht als anerkannt, solange Ursache, Umfang und Verantwortlichkeit des behaupteten Mangels nicht geprüft wurden.

Die Prüfung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

5. Fremdmaßnahmen

Fremddiagnosen, Fremdreparaturen, Gutachten, Abschleppmaßnahmen, Mietwagen, Ersatzfahrzeuge oder sonstige Maßnahmen Dritter werden nur übernommen, wenn diese vorab ausdrücklich schriftlich durch die SELMAN GmbH freigegeben wurden.

Ohne vorherige schriftliche Freigabe besteht keine Erstattungspflicht der SELMAN GmbH für solche Maßnahmen, soweit gesetzlich zulässig.

6. Erforderliche Nachweise

Der Auftraggeber hat alle zur Ursachenprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere:

Bei fehlender, unvollständiger oder nicht nachvollziehbarer Dokumentation kann die SELMAN GmbH die Gewährleistungsprüfung ablehnen, soweit der fehlende Nachweis für Ursache, Umfang oder Abgrenzung des behaupteten Mangels erheblich ist.

7. Beweissicherung

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SELMAN GmbH dürfen das betroffene Aggregat, relevante Anbauteile, Filter, Öle, Kühler, Leitungen, Injektoren, Turbolader, Wandler, Steuergeräte oder sonstige beweisrelevante Teile nicht entsorgt, zerlegt, verändert oder an Dritte herausgegeben werden.

Werden beweisrelevante Teile ohne Zustimmung der SELMAN GmbH zerlegt, verändert, entsorgt oder durch Dritte repariert, kann die Gewährleistungsprüfung abgelehnt werden, soweit dadurch Ursache, Umfang oder Verantwortlichkeit des behaupteten Mangels nicht mehr zuverlässig festgestellt werden können.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, beweisrelevante Teile und Betriebsstoffe bis zum Abschluss der Gewährleistungsprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der SELMAN GmbH herauszugeben.

8. Endkundenkosten und freiwillige Leistungen des Auftraggebers

Kosten aus dem Vertragsverhältnis des Auftraggebers mit seinem Endkunden, insbesondere Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Kulanzleistungen, Rückabwicklungen, Preisnachlässe, Abschleppkosten, Standgeld oder sonstige Zusagen des Auftraggebers, werden von der SELMAN GmbH nicht übernommen, sofern diese nicht vorab ausdrücklich schriftlich durch die SELMAN GmbH freigegeben wurden.

Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für seine Vertragsbeziehung zu seinem Endkunden.

9. Keine Anerkennung durch Prüfung oder Kulanz

Eine Prüfung, Kommunikation, technische Einschätzung, Transportorganisation oder Kulanzmaßnahme der SELMAN GmbH stellt kein Anerkenntnis eines Mangels, einer Haftung oder einer Kostenübernahmepflicht dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

10. Abschluss der Prüfung

Nach Abschluss der Prüfung teilt die SELMAN GmbH dem Auftraggeber das Ergebnis mit.

Liegt ein von der SELMAN GmbH zu vertretender Mangel vor, erfolgt die Nacherfüllung nach Maßgabe der vereinbarten B2B-Bedingungen.

Liegt kein von der SELMAN GmbH zu vertretender Mangel vor oder kann die Ursache aufgrund fehlender Nachweise, Weiterbetrieb, Fremdeingriff, Zerlegung oder Beweisverlust nicht zuverlässig festgestellt werden, trägt der Auftraggeber die entstandenen Prüf-, Transport-, Demontage- und Nebenkosten, soweit gesetzlich zulässig.