1. Geltungsbereich
Diese B2B-Verkaufs- und Händlerbedingungen gelten ergänzend für alle Verträge der SELMAN GmbH mit Unternehmern, Werkstätten, Händlern, Wiederverkäufern, gewerblichen Fahrzeugverkäufern und sonstigen gewerblichen Auftraggebern.
Sie gelten für den Verkauf, die Lieferung, die Instandsetzung, die Überholung, den Einbau und die Reparatur von Motoren, Getrieben, Austauschaggregaten, Ersatzteilen und sonstigen Fahrzeugteilen, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
Diese Bedingungen gelten ergänzend zu den Online-Shop-AGB / Verkaufsbedingungen oder, bei Werkstattleistungen, ergänzend zu den Werkstatt-AGB / Reparaturbedingungen der SELMAN GmbH.
2. B2B-Auftraggeberbestätigung
Der Auftraggeber bestätigt mit Auftragserteilung, den Auftrag im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu erteilen.
Der Auftraggeber handelt nicht als Vermittler, Vertreter oder Bote eines Endkunden, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Vertragspartner der SELMAN GmbH ist ausschließlich der im Angebot, Auftrag und/oder in der Rechnung genannte Auftraggeber/Rechnungsempfänger.
Endkunden, Fahrzeughalter, Fahrzeugnutzer, Käufer, Leasingnehmer oder sonstige Dritte werden nicht Vertragspartner der SELMAN GmbH.
3. Ansprüche Dritter und Weiterverkauf
Ein späterer Weiterverkauf des Fahrzeugs, Motors, Getriebes oder sonstiger gelieferter bzw. eingebauter Teile führt nicht dazu, dass Dritte unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen die SELMAN GmbH erwerben.
Gewährleistungs-, Mängel-, Kulanz- oder Schadensersatzansprüche aus dem Vertragsverhältnis bestehen ausschließlich gegenüber dem Auftraggeber/Rechnungsempfänger und sind nicht auf Endkunden oder sonstige Dritte übertragbar, soweit gesetzlich zulässig.
Der Auftraggeber ist allein für seine Vertragsbeziehung zu seinem Endkunden verantwortlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Dritten eigene Zusagen, Garantien, Laufleistungszusagen, Haltbarkeitszusagen, Mietwagenzusagen, Nutzungsausfallzusagen, Rücknahmezusagen oder Kostenübernahmen im Namen oder zulasten der SELMAN GmbH abzugeben, sofern diese nicht vorher ausdrücklich schriftlich durch die SELMAN GmbH bestätigt wurden.
4. Weiterverkauf, Händler-Rückgriff und Endkundenkosten
Verkauft der Auftraggeber ein Fahrzeug, einen Motor, ein Getriebe oder sonstige von der SELMAN GmbH gelieferte bzw. eingebaute Teile an einen Endkunden oder sonstigen Dritten weiter, bleibt der Auftraggeber alleiniger Vertragspartner der SELMAN GmbH.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Weiterverkauf eine fachgerechte Prüfung der Ware bzw. des Fahrzeugs vorzunehmen und gegenüber seinem Käufer keine Beschaffenheitsvereinbarungen, Garantien, Laufleistungszusagen, Haltbarkeitszusagen, Kostenübernahmen, Mietwagenzusagen, Nutzungsausfallzusagen oder sonstigen Zusagen im Namen oder zulasten der SELMAN GmbH abzugeben, sofern diese nicht vorher ausdrücklich schriftlich durch die SELMAN GmbH bestätigt wurden.
Gesetzlich zwingende Rückgriffsansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Im Übrigen gelten sämtliche Einwendungen, Einreden, Mitwirkungspflichten, Untersuchungs- und Rügepflichten, Dokumentationspflichten, Haftungsbegrenzungen und Ausschlüsse aus dem Vertragsverhältnis zwischen der SELMAN GmbH und dem Auftraggeber fort.
Kosten, die auf freiwilligen Zusagen, Kulanzleistungen, Mietwagenbereitstellungen, Nutzungsausfallzahlungen, Rückabwicklungen, Preisnachlässen, Gutachten, Fremddiagnosen, Fremdreparaturen, Abschleppmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen des Auftraggebers gegenüber seinem Endkunden beruhen, werden von der SELMAN GmbH nicht übernommen, sofern diese nicht vorher ausdrücklich schriftlich durch die SELMAN GmbH freigegeben wurden.
5. Gewährleistung gegenüber Unternehmern
Die Gewährleistung gegenüber Unternehmern beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, auf die Prüfung und Nacherfüllung der eigenen Lieferung oder Werkleistung der SELMAN GmbH.
Eine selbständige Garantie wird nicht übernommen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich als Garantieerklärung bezeichnet und bestätigt wurde.
Bei Warenlieferungen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen, generalüberholten oder instandgesetzten Waren 12 Monate ab Übergabe/Gefahrübergang, soweit gesetzlich zulässig.
Bei Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.
Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der SELMAN GmbH durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder erneute Herstellung der geschuldeten Leistung.
6. Ausschluss von Folge- und Nebenkosten
Bei Unternehmern sind Ansprüche auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten, Abschleppkosten, Transportkosten, Mietwagenkosten, Ersatzfahrzeugkosten, Nutzungsausfall, Standgeld, Verdienstausfall, entgangenem Gewinn, Fremddiagnosen, Fremdreparaturen, Gutachterkosten sowie sonstigen mittelbaren Schäden, Folge- und Nebenkosten ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Kosten aus dem Vertragsverhältnis des Auftraggebers mit seinem Endkunden, insbesondere Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Ersatzfahrzeuge, Rückabwicklungen, Preisnachlässe, Abschleppkosten, Standgeld, Gutachterkosten, Fremddiagnosen oder Fremdreparaturen, begründen keine Erstattungspflicht der SELMAN GmbH, sofern diese nicht vorher ausdrücklich schriftlich durch die SELMAN GmbH freigegeben wurden.
Mietwagenkosten, Nutzungsausfall oder Ersatzfahrzeugkosten werden bei Unternehmern nur übernommen, wenn die SELMAN GmbH sich mit einer ausdrücklich geschuldeten und fälligen Leistung in Verzug befindet und die Kosten dem Grunde und der Höhe nach erforderlich, angemessen, nachgewiesen und gesetzlich nicht ausschließbar sind.
Gesetzliche Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.
7. Fremdmaßnahmen
Fremdreparaturen, Fremddiagnosen, Gutachten, Abschleppmaßnahmen, Mietwagen, Ersatzfahrzeuge oder sonstige Maßnahmen Dritter werden nur übernommen, wenn diese vorab ausdrücklich schriftlich durch die SELMAN GmbH freigegeben wurden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der SELMAN GmbH vor Beauftragung Dritter Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung am Betriebssitz in Remscheid zu geben, soweit dies im Einzelfall zumutbar ist und keine berechtigten Gründe entgegenstehen.
8. Abtretung und Übertragung von Ansprüchen
Die Abtretung oder Übertragung von Ansprüchen gegen die SELMAN GmbH ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SELMAN GmbH ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Zwingende gesetzliche Vorschriften zur Abtretbarkeit von Geldforderungen bleiben unberührt.
Auch im Fall einer wirksamen Abtretung gelten sämtliche Einwendungen, Einreden, Haftungsbegrenzungen, Mitwirkungspflichten, Untersuchungs- und Rügepflichten sowie Gewährleistungsbeschränkungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis fort.
9. Untersuchungs-, Rüge- und Dokumentationspflicht
Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.
Unternehmer, die nicht Kaufmann im Sinne des HGB sind, haben erkennbare Mängel ebenfalls unverzüglich nach Erhalt bzw. Entdeckung schriftlich anzuzeigen und alles Zumutbare zur Schadensminderung und Beweissicherung zu unternehmen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Einbau, Inbetriebnahme, Ölwechsel, Prüfungen, Diagnoseergebnisse, Wartungen, Beanstandungen und relevante Kundenangaben vollständig zu dokumentieren und der SELMAN GmbH auf Verlangen vorzulegen.
10. Lieferumfang, Beschaffenheit und Kommunikation
Maßgeblich für Lieferumfang, Beschaffenheit und Gewährleistung ist ausschließlich das schriftliche Angebot, die Auftragsbestätigung oder die Rechnung der SELMAN GmbH.
Mündliche Nebenabreden, WhatsApp-Nachrichten, Telefonangaben oder sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Beschaffenheitsvereinbarung aufgenommen wurden.
Bezeichnungen wie generalüberholt, Austauschmotor oder Austauschgetriebe bedeuten nicht, dass ein fabrikneues Neuteil oder ein vollständig einbaufertiges Komplettaggregat mit sämtlichen Anbauteilen geschuldet ist, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
11. Motoren im B2B-Verkehr
Vor Einbau bzw. Inbetriebnahme eines Motors sind sämtliche für den ursprünglichen Schaden, die Betriebssicherheit und die Lebensdauer des Motors relevanten Anbauteile, Nebenaggregate und Versorgungssysteme fachgerecht zu prüfen, zu reinigen und, soweit technisch erforderlich, zu erneuern.
Hierzu gehören insbesondere Ölkühler, Ladeluftkühler, Injektoren, Turbolader, Wasserpumpe, Thermostat, Ölversorgung, Kraftstoffsystem, Ansaug- und Ladeluftsystem, Abgas- und DPF-System, Kühlsystem, Sensorik, Leitungen und Filter.
Schäden, die auf verschmutzte, beschädigte, verschlissene, ungeprüfte, nicht erneuerte oder fehlerhaft montierte Anbauteile, Nebenaggregate, Leitungen, Kühler, Injektoren, Turbolader, Ölversorgung, Kraftstoffversorgung, Ansaug-, Ladeluft-, Abgas- oder Kühlsysteme zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel der Leistung der SELMAN GmbH dar.
Nach Inbetriebnahme ist spätestens nach 1.500 km ein Öl- und Filterwechsel fachgerecht durchzuführen. Danach sind Öl- und Filterwechsel spätestens alle 10.000 km oder nach Herstellervorgabe, je nachdem was früher eintritt, fachgerecht durchzuführen und nachzuweisen.
12. Automatikgetriebe im B2B-Verkehr
Vor Inbetriebnahme eines gelieferten, überholten oder instandgesetzten Automatikgetriebes ist der Getriebeölkühler bzw. Wärmetauscher fachgerecht zu erneuern oder, sofern technisch zulässig und nachweisbar möglich, fachgerecht zu reinigen und auf Durchfluss sowie Verschmutzung zu prüfen.
Bei bekannten Spanschäden, Abrieb, verunreinigtem Öl, Kühlerschäden oder ungeklärter Schadensursache ist der Ölkühler/Wärmetauscher zwingend durch ein Neuteil zu ersetzen.
Schäden, die auf einen verschmutzten, beschädigten, verstopften, ungeprüften, nicht erneuerten oder fehlerhaft montierten Getriebeölkühler/Wärmetauscher, verunreinigte Leitungen, falsches Öl, falschen Ölstand, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Adaption, falsche Software, Fremdeingriff oder unsachgemäßen Einbau zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel der Leistung der SELMAN GmbH dar.
